Aktuelles - Fischereiverein Selb e.V

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Unsere Jahreshauptversammlung
findet am Donnerstag den 08.07.2021 um 19 Uhr
in der Gaststätte Blockhütte am Reuthberg statt.
Aktuelle Regeln zum Infektionsschutz – Ausnahmeregelung Nachtfischen

Seit dem 8. März ist die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) in Bayern in Kraft., am 5. Mai wurde sie zuletzt geändert. Hier finden Sie einen Überblick zu den aktuell gültigen, die Fischerei betreffenden Regelungen (Stand: 6.5.2021).
Aktuelle Rechtsgrundlagen

   12 Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5.3.2021 (geändert am 5. Mai)
   https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/
   FAQ Fischerei des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
   Darüber hinaus sind ggf. lokale Einschränkungen zu beachten

Die neuen Regelungen sind von der Inzidenz im betreffenden Landkreis abhängig. Und gliedert sich in drei Stufen: Inzidenz unter 50, zwischen 50 und 100 sowie über 100.
Für die Einstufung der 7-Tage-Inzidenz gilt Folgendes:

Die Inzindenzeinstufung kann sich je nach Entwicklung des Infektionsgeschehens verändern. Solche Änderungen der Inzidenzeineinstufung werden von der Kreisverwaltungsbehörde für die jeweilige kreisfreie Stadt bzw. den jeweiligen Landkreis amtlich bekannt gemacht. Wir bitten Sie daher, die amtlichen Bekanntmachungen der Kreisverwaltungsbehörden im Blick zu behalten und sich regelmäßig bei der für Sie zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu informieren.
Abstandsgebot und Maskenpflicht

Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern einzuhalten. In geschlossenen Räumlichkeiten ist stets auf ausreichende Belüftung zu achten.
Wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verpflichtend.

Angeln ist weiterhin gestattet. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. Wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Sie können also zum Fischen gehen, solange sie diese Regeln, insbesondere das Abstandsgebot wahren sowie eventuelle lokale Einschränkungen beachten.
Kontaktbeschränkung

Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100:

Aufenthalt im öffentlichen Raum mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person

Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 100:

Aufenthalt im öffentlichen Raum mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird,

Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 35:

Aufenthalt im öffentlichen Raum mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird.

Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
Nächtliche Ausgangssperre

Die Ausgangssperre gilt von 22 Uhr bis 5 Uhr für alle Landkreise und kreisfreien Städte, deren 7-Tages-Inzidenz über einem Wert von 100 liegt.

Soweit die 7-Tages-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen wieder unter 100 liegt, hat dies die Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich amtlich bekannt zu machen; in diesem Fall entfällt die Ausgangssperre in diesen Landkreisen und kreisfreien Städten, so dass dort auch das Fischen nachts wieder erlaubt ist.

Die bundesrechtliche Regelung des § 28 b Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g) des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), wonach zwischen 22 und 24 Uhr die im Freien stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung als Ausnahme von der nächtlichen Ausgangssperre zulässig ist, wird in Bayern zunächst bis
6. Juni 2021 nicht übernommen. In Bayern bleibt es bis dahin bei der bisherigen landesrechtlichen Regelung der nächtlichen Ausgangssperre gemäß § 26 der 12. BayIfSMV. Es ist geplant, voraussichtlich ab dem 7. Juni 2021 für die nächtliche Ausgangssperre in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz größer 100 die bundesrechtliche Regelung des § 28 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG zu übernehmen.
Ausnahmen von der nächtlichen Ausgangssperre

Angeln und Gewässerbewirtschaftung sind grundsätzlich untertags auszuüben. Im Bereich der Fischerei ist gem. § 26 Satz 2 Nr. 6 der 12. BayIfSMV in folgenden Fällen auch während der nächtlichen Ausgangssperre ausnahmsweise der Aufenthalt außerhalb der Wohnung zulässig:

   Sofern ausnahmsweise während der Nachtstunden zwingend notwendig, z. B. zur Vermeidung von Fischsterben, zur dazu erforderlichen Hege und Pflege des Gewässers und des Fischbestandes nach Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG).
   Um nachtaktive Raubfische zu fangen, wie insbesondere Waller, soweit dies erforderlich ist, um die Verpflichtung und das Ziel der Hege (Art. 1 Abs. 2 BayFiG) zur Erhaltung und Förderung eines der Größe, Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des Gewässers angepassten artenreichen und gesunden Fischbestands sowie die Pflege und Sicherung standortgerechter Lebensgemeinschaften sicherzustellen. Selbstverständlich gelten die im Erlaubnisschein festgelegten Regeln und Fangbeschränkungen weiterhin.
   Im Rahmen der Aufgaben als bestätigter Fischereiaufseher, d. h. um gem. Art. 72 BayFiG die Einhaltung von einschlägigen Rechtsvorschriften zu überwachen und Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken, damit der Schutz und die Erhaltung der Fischbestände, die Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen und die Regelung der Ausübung der Fischerei sichergestellt wird.

Alle Informationen zur Ausnahmeregelung finden Sie auf der Internetseite des Landwirtschaftsministeriums unter der Rubrik "Jagd, Angeln, Teichwirtschaft": https://www.stmelf.bayern.de/ministerium/241613/
Vorbereitungskurse für die Fischerprüfung und Jugendarbeit

Ab dem 15. März 2021 sind Angebote der außerschulischen Bildung auch in Präsenzform wieder erlaubt. Das gilt auch für die Ausbildung für die staatliche Fischerprüfung und für die Fortbildung im Rahmen der Jugendarbeit.

Es besteht Maskenpflicht (d.h. Mund-Nasen-Bedeckung, FFP2-Maske ist nicht verpflichtend), soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. Der Veranstalter hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100

Angebote in Präsenzform sind untersagt.
Fischerprüfung

Online-Prüfungen dürfen weiterhin durchgeführt werden.
Versammlungen, Hege- und Königsfischen

Die Durchführung von Präsenzversammlungen und -sitzungen ist verboten, Ausnahmegenehmigungen können nur im Einzelfall von der Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden.

Hege- und Königsfischen gelten als Vereinsveranstaltungen und sind daher weitehrin nicht gestattet.
Besatzmaßnahmen

Besatzmaßnahmen sind – wie auch weitere Hegemaßnahmen – weiterhin jedenfalls unter Beachtung der bestehenden inzidenzabhängigen Kontaktbeschränkung (d. h. in der Regel begrenzt auf den Lieferanten und den Gewässerwart) möglich.

Zu beachten ist dabei Folgendes:

   Die Besatzfische sollten in der Regel vom Teichwirt geliefert werden.
   Beim Besatz ist darauf zu achten, dass die Fische möglichst mit Behältnissen eingebracht werden, die von einer Person getragen werden können. Alternativ ist auf andere Besatzmöglichkeiten zurückzugreifen, bei denen ein Kontakt zu weiteren Personen vermieden wird (z. B. Verwendung von Rutschen).
   Beim Arbeiten ist der Kontakt zu anderen Menschen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.
   In Ausnahmefällen, in denen der Besatz erforderlich, aber eine Auslieferung durch den Teichwirt nicht möglich ist, kann eine Abholung durch den Kunden erfolgen. Die Hygiene- und Abstandsregeln sind zu beachten.

Teichabfischungen

Teichabfischungen und Arbeiten im Rahmen der Bewirtschaftung der Teiche (z. B. die Kontrolle von Bestand und Wasserversorgung, Fütterung) sind unter Beachtung der inzidenzabhängigen Kontaktbeschränkung zulässig. Für Abfischungen weisen wir auf die Beachtung der "Leitsätze beim Abfischen in der Teichwirtschaft vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie vom 17.12.2020" und der allgemeinen Hygienemaßnahmen hin.

Leitsätze beim Abfischen in der Karpfenteichwirtschaft vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie
Lokale Einschränkungen

Nach der aktuellen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gelten für kreisfreie Städte und Landkreise mit hohen Infektionszahlen weitergehende Regeln (bspw. Maskenpflicht auf öffentlichen Plätzen, Begrenzung der Personenzahl etc.). Informieren Sie sich daher bitte auch bei Ihren lokalen Behörden.
Veröffentlicht in Allgemein und verschlagwortet mit Corona, COVID-19, Infektionsschutz.


Quelle: Fischereiverband Oberbayern e.V.

Impressum:

Fischereiverein Selb e. V.
Hainstraße 18
95100 Selb
Telefon: 09287/500843
Homepage: www.fischereiverein-selb.de
Vertretungsberechtigter Vorstand:
Matthias Grimmer (1. Vorstand)
Joachim Baumgärtel (2. Vorstand)
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Amtsgericht Hof
Registernummer :VR 10130
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